§ 282 ABGB; § 154 ABGB; § 878 ABGB; § 1295 ABGB
Das Ersuchen um "Überprüfung" eines vorgelegten Schecks kann als konkludenter Auftrag zur Einholung einer Deckungszusage qualifiziert werden. Unter der Voraussetzung eines entstandenen Schadens hat die Warnpflichtverletzung die Begründung einer aufrechnungstauglichen Schadenersatzforderung zur Folge.