Zusammenfassung: Der Autor nimmt zur Auslegung der ÖNORM B 2110 und prüft, ob bzw in welchen Fällen diese eine obligatorische Rügepflicht vorsieht. Weiters behandelt er die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Unterlassung der Mängelrüge den Entfall der Gewährleistungsansprüche zur Folge haben kann.
Rechtsgrundlagen: ÖNORM B 2110; § 9 KSchG; § 924 ABGB