§ 3 MuttSchG; § 10 Abs 2 MuttSchG; § 7 MuttSchG; § 10a MuttSchG
Eine in Unkenntnis der Schwangerschaft vorgenommene einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfaltet bei unmittelbarer Information des Arbeitgebers und Überbringung einer Bestätigung keine Rechtsgültigkeit. Es erfolgt eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 10a MuttSchG.