Zusammenfassung: Der UFS führt aus, dass die Kosten für Sanierungen an einem neu gekauften, ausschließlich betrieblich genutzten Betriebsgebäude nicht als anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand zu qualifizieren ist; es kann also sofort die Abschreibung vorgenommen werden.
UFS, 12.04.2005, RV/0123-W/05