§ 101 ArbVG
Der OGH erläutert, dass eine dauernde und für den Arbeitnehmer mit Nachteilen verbundene Zuordnung einer anderen Arbeitsstelle nur mit der Einwilligung des Betriebsrats erfolgen darf. Auch gwichtige Gründe rechtfertigen nicht, von der zwingenden Bestimmung des § 101 ArbVG abzuweichen.