§ 334 Abs 1 ASVG
Der OGH erläutert, welches Fehlverhalten des Dienstgebers oder Aufsehers als grob fahrlässig nach § 334 Abs 1 ASVG zu qualifizieren ist, legt aber dar, dass weder eine Strafverurteilung noch eine Verletzung von Schutzbestimmungen die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens rechtfertigen.