§ 1042 ABGB; § 1479 ABGB
Der OGH erörtert, dass sich die Verjährung eines Verwendungsanspruchs nach § 1042 ABGB nach der Verjährungsfrist des beglichenen Forderungsrechts richtet. Wird also eine Schadenersatzpflicht erfüllt, verjährt ein daraus resultierender Verwendungsanspruch in der für Schadenersatzansprüche maßgeblichen Verjährungsfrist (im Regelfall drei Jahre).