§ 1165 ABGB; § 1166 ABGB; § 1167 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Vertrag bezüglich der Bauaufsicht nicht als Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren ist, der einzelne Werkunternehmer von ihrer Haftung befreit. Deshalb ist auch die Einrede des Mitverschuldens bei einer fehlerhaften Bauaufsicht nicht zulässig.