ܧ 5 Z 3 EuGVÜ
Der OGH legt dar, dass aus unlauteren Wettbewerbshandlungen oder Immaterialgüterrechtsverletzungen resultierende Forderungsrechte auf Grundlage des ÜArt 5 Z 3 EuGVÜ eingeklagt werden können und nimmt Stellung zu den Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit und Gehilfenhaftung nach dieser Bestimmung.