§ 539 ASVG
Der OGH erörtert, dass die Überweisung des nach Begleichung der Sozialversicherungsabgaben übrigen Teilbetrags als Gehalt keine Umgehung des § 539 ASVG begründet. Rechtsungültig ist nur die Kürzung des vertraglich bedungenen Entgeltanspruchs um den Dienstgeberanteil.