§ 1170 ABGB
Der OGH legt dar, dass Teilrechnungen, die je nach Fortschreiten des Bauvorhabens erstellt werden, als Vorauszahlungen für das Werkentgelt zu qualifizieren sind, sodass auch die Anführung einer bereits verjährten Teilrechnung in der Schlussrechnung zulässig ist. Die Verjährungsfrist gilt dann für die gesamte Werklohnforderung.