§ 1052 ABGB; § 1096 ABGB; § 14 Abs 1 WGG; § 17 Abs 4 WGG
Der OGH erörtert, dass Finanzierungsbeiträge für die Weitergabe gemeinnütziger Wohnungen rechtlich als Vorauszahlungen des Mietentgelts zu behandeln sind, die bei einer Beeinträchtigung des Mietverhältnisses gekürzt werden dürfen. Dieses Zinskürzungsrecht hat dabei Vorrang vor dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht.