§ 6 Abs 1 AWG 2002; § 6 Abs 4 AWG 2002
Der VwGH legt dar, dass § 6 Abs 4 AWG 2002 eine zeitlich beschränkte Kompetenz der Oberbehörde zur Umgestaltung oder Aufhebung eines erlassenen Feststellungsbescheids vorsieht. Weiters erörtert er, dass die Sechs-Wochen-Frist dieser Bestimmung durch die Zustellung des Feststellungsbescheids in Gang gesetzt wird und erläutert, inwieweit die Einräumung des Parteiengehörs Auswirkungen auf den Fristenlauf hat.