§ 79 Abs 1 GewO 1994; § 81 GewO 1994
Der VwGH erörtert, dass der Gebrauch von "Rückfahrtpiepserln", der im gewerberechtlichen Bewilligungsbescheid nicht erfasst wurde, eine Änderung der Betriebsanlage bewirkt. Mangels Erfassung im Bewilligungsbescheid kann der Gebrauch daher auch nicht Anlass für die Auferlegung einer Auflage sein.