Zusammenfassung: Das OLG Graz erörtert, dass eine GmbH auch in ihrer Funktion als selbständige Handelsvertretung nicht als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 51 Abs 3 Z 2 ASGG qualifiziert werden kann; eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Gründung der GmbH ausschließlich mit dem Ziel der Umgehung arbeitsrechtlicher Vorgaben erfolgte.
OLG Graz, 12.06.2003, 2 R 78/03p