§ 16 ABGB; § 43 ABGB
Der OGH erörtert, dass die Verwendung einer fremden Namensbezeichnung und Anführung einer unrichtigen Aussage in einer Werbeeinschaltung den Namensbesitzer (im konkreten Fall den VKI) in seinem Namensrecht verletzt und diesen zur Unterlassungsklage berechtigt.