§ 2 ErbStG; § 5 Abs 3 Z 1 GrEStG
Der VwGH erörtert, dass die Verzichtsleistung auf den Pflichtteil gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages ein entgeltliches Vertragsverhältnis begründet und weiters eine Gegenleistung darstellt, die der Grunderwerbssteuer unterliegt.