§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG; § 2 Abs 2 GrEStG
Der VwGH erörtert, dass für den, infolge einer einvernehmlichen Aufhebung eines Baurechts erfolgten Eigentumserwerb am Haus durch den Liegenschaftseigentümer Grunderwerbssteuer zu entrichten ist und nimmt Stellung zur Bewertung von Kreditschulden.