§ 1 Abs 4 GrEStG
Der VwGH führt aus, dass die Zugrundelegung des § 1 Abs 4 GrEStG voraussetzt, dass für eine vorhergehende Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis an der nunmehr gekauften Liegenschaft auch Grunderwerbssteuer bezahlt wurde. Weiters ist die Identität der Vertragspartner sowie des Vertragsgegenstands erforderlich.