Zusammenfassung: In diesem Beitrag wird geprüft, ob im Ausland ansässige Unternehmen eine gewerbliche Dienstleistungstätigkeit in Österreich ohne Begründung einer Niederlassung ausüben können. Der Autor setzt sich hier insbesondere mit § 51 GewO, der zur Erfüllung der Vorgaben des GATS umgestaltet wurde auseinander und beschreibt die Rechtslage für Dienstleistungsbetriebe von Mitgliedsstaaten bzw Nichtmitgliedsstaaten der WTO sowie für Betriebe aus dem EWR. Weiters nimmt er Stellung zur Befugnis des BMWA zur bescheidmäßigen Untersagung bestimmter Dienstleistungstätigkeiten.