§ 94 BWG; § 1 UWG
Der OGH erörtert die Unzulässigkeit von Werbemaßnahmen eines Unternehmens, in denen dieses die Ausführung der beworbenen Dienstleistung durch ein Bankinstitut durch Gebrauch der Bezeichnung "banko.max" vortäuscht.
OGH, 28.05.2002, 4 Ob 69/02d