§ 27 KO; § 30 Abs 1 Z 1 KO; § 31 Abs 1 Z 1 KO; § 31 Abs 1 Z 2 KO; § 307 Abs 1 EO
Der OGH befürwortet die Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Gemeinschuldner und legt dar, dass die Hinterlegung des Geldbetrags durch den Drittschuldner im Rahmen der Forderungsexekution keinen Eigentumserwerb des Gläubigers zur Folge hat.