§ 82a lit a GewO 1859
Der OGH erläutert, dass der Dienstnehmer, bei potentiell nachhaltigen Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand sofort seinen Austritt erklären kann und die Kündigungsfrist nicht einhalten muss.
OGH, 19.12.2001, 9 ObA 297/01v
§ 82a lit a GewO 1859
Der OGH erläutert, dass der Dienstnehmer, bei potentiell nachhaltigen Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand sofort seinen Austritt erklären kann und die Kündigungsfrist nicht einhalten muss.
OGH, 19.12.2001, 9 ObA 297/01v