§ 277 HGB; § 278 HGB; § 279 HGB; § 283 HGB; § 1 DSG; § 1 URG; § 5 URG; Art 8 Abs 2 MRK; Art 2 lit a DatenschutzRL
Die Offenlegung wirtschaftlicher Daten von Kapitalgesellschaften ist zulässig und erforderlich, da die Gläubigerinteressen Vorrang genießen. Ein Widerspruch zum Reorganisationsgesetz, das von der Offenlegungspflicht absieht, liegt nicht vor, da dessen Zielsetzung primär in der Sanierung des Unternehmens, nicht im Gläubigerschutz liegt.