§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987
Der VwGH erörtert, dass die Fortführung einer Personengesellschaft durch den letzten verbliebenen Gesellschafter nach Austritt des vorletzten Gesellschafters eine Umwandlung des Gesamthand- in Alleineigentum erfordert. Sofern auch Liegenschaftsbesitz übernommen wurde, besteht auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Grunderwerbssteuer.