§ 83 Abs 1 FinStrG; § 93 Abs 3 lit a BAO
Der VwGH erörtert, dass die Anweisung zur Eröffnung eines Finanzstrafverfahrens als Bescheid zu qualifizieren ist, dessen Inhaltserfordernisse er beschreibt. Weiters nimmt er Stellung zur Akteneinsicht im Finanzstrafverfahren.