§ 879 ABGB; § 1346 ABGB
Bei Einblick in die Geschäftstätigkeit des Hauptschuldners und ausreichender Information über Umstände der Kreditaufnahme besteht keine missbilligende Einflussnahme auf die Willensbildung des Bürgen. Der OGH lehnt in einem solchen Fall die Anwendung des § 879 ABGB auf eine Angehörigen-Bürgschaft ab.