§ 830 ABGB; § 81 EheG
Ein anhängiges Scheidungsverfahren kann ein Hindernis für die Teilungsklage nach § 830 ABGB darstellen. Ist zu erwarten, dass die Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG ein anderes Ergebnis herbeiführt als eine Teilungsklage nach § 830 ABGB, kann im Verfahren über die Teilungsklage der Einwand der Unzeit erhoben werden.