Art 10 DBA-Schweiz; Art 28 DBA-Schweiz
Wenn in einem DBA Bestimmungen über die wirtschaftliche Betrachtungsweise von abgabenrechtlichen Fragen fehlen, bedeutet dies nicht, dass nach dem DBA Treuhandkonstruktionen oder der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts zulässig sind. Der Staat ist berechtigt, sich vor einer unberechtigten Ausnützung der durch das DBA gewährten Steuervorteile zu schützen.