§ 1295 ABGB
Der Schädiger haftet für Schäden eines Retters, falls der Rettungsversuch nicht von vornherein untauglich war und sich die Schäden nicht außerhalb jeder objektiven Lebenserfahrung befinden. Bei der Abwägung zwischen den Interessen des Schädigers und jenen des Retters ist darauf Rücksicht zu nehmen, wie hoch die vom Retter abzuwendende Gefahr war. Je größer die Gefahr, umso mehr kommt dem Retter echter Notstand als Schuldausschließungsgrund zugute.