§ 1300 ABGB
Bei nicht gehöriger Aufklärung des Patienten über die beabsichtigte Heilbehandlung, trifft den Arzt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Patient bei gebotener Aufklärung in die Heilbehandlung eingewilligt hätte.
OGH 13.10.1999, 7 Ob 165/99m