§ 15 a GmbHG; § 89 GmbHG; § 92 GmbHG; § 102 GmbHG
Der Anspruch eines Notgeschäftsführers ist gegen die Gesellschaft, und nicht gegen das Gericht oder gegen den Antragsteller zu richten. Der Anspruch ist im Außerstreitweg durchzusetzen.
§ 15 a GmbHG; § 89 GmbHG; § 92 GmbHG; § 102 GmbHG
Der Anspruch eines Notgeschäftsführers ist gegen die Gesellschaft, und nicht gegen das Gericht oder gegen den Antragsteller zu richten. Der Anspruch ist im Außerstreitweg durchzusetzen.