§ 916 ABGB; § 2 BVergG; Önorm A 2050
Bei Übertragung der Baudurchführung an einen Dritten durch den öffentlichen Auftraggeber haftet dieser auch dann, wenn die Ausschreibung von einem Dritten durchgeführt wird.
OGH 28.3.2000, 1 Ob 201/99m
§ 916 ABGB; § 2 BVergG; Önorm A 2050
Bei Übertragung der Baudurchführung an einen Dritten durch den öffentlichen Auftraggeber haftet dieser auch dann, wenn die Ausschreibung von einem Dritten durchgeführt wird.
OGH 28.3.2000, 1 Ob 201/99m