§ 1346 ABGB; § 10 Abs 2 Z 3 FremdenG
Unter einer Patronatserklärung im Fremdenrecht ist eine Erklärung zu verstehen, mit der sich jemand zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die einem öffentliche Rechtsträger durch dein Aufenthalt eines Fremden entstehen können. Der OGH qualifiziert eine solche Erklärung als einen gemischten Vertrag, der Elemente der Bürgschaft und eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter enthält.