§ 82 a lit a GewO
Kann ein Arbeitnehmer ohne Gefahr für seine Gesundheit seine bisherige Tätigkeit nicht mehr erbringen, liegt ein Austrittsgrund iSd § 82 a lit a GewO vor. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über seinen Gesundheitszustand und die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aufzuklären. Ab dieser Mitteilung kommt ein vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht mehr überraschend.