§ 914 ABGB; § 915 ABGB; § 1346 ABGB
Da die Übernahme einer Garantie oder Bürgschaft in der Regel ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, gilt für die Auslegung der Sicherheitserklärung die Unklarheitenregelung des § 914 ABGB. Dies gilt nicht, wenn der Schuldbeitritt, die Bürgschafts- oder Garantieübenahme ausnahmsweise unentgeltlich erfolgen.