( § 82 lit g GewO ) Nicht als gefährliche Drohungen anzusehende Drohungen mit Misshandlungen sind als grobe Ehrverletzungen anzusehen und berechtigen zur Entlassung.
ASG Wien 04.10.1999, 22 Cga 46/96m
bestätigt durch OLG Wien 23. 2. 2000, 7 Ra 27/00t, Revision unzulässig