§ 4 Abs 4 EStG, § 16 Abs 1 EStG
1. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gelten so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst, wie dem Steuerpflichtigen die Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten oder im Bereich der privaten Lebensführung haben.