( § 18 BPG ) Werden nur diejenigen Mitarbeiter in ein neues Pensionskassenmodell übergeleitet, die auch bisher aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Zahlungen in ein Vorsorgemodell leisteten, ist eine sachliche Differenzierung gegeben. Über den Weg der individuellen Verpflichtung können jene Arbeitnehmer, die keine eigenen Zahlungen leisten wollen, von einem Zuschuss des Arbeitgebers zur Pensionskasse ausgeschlossen werden.