§ 42 Abs 2 Wr. VBO, § 32 VBG - Ein einmaliges Verspäten um 60 Minuten bzw. das dreimalige vorzeitige Verlassen des Dienstes um insgesamt eine Stunde und 50 Minuten in einem Zeitraum von 5 Monaten rechtfertigt nicht die Kündigung eines Vertragsbediensteten in der Gesundenuntersuchungsstelle. Auch wenn das Vertrauen der Bevölkerung in ärztliche Versorgung und in medizinische Serviceangebote einer freien Wahl der Dienstzeit durch Mitarbeiter entgegensteht, ist hervorzuheben, dass im konkreten Fall der Betrieb der Gesundenuntersuchungsstelle nicht beeinträchtigt wurde, das Verhalten des Mitarbeiters keine Publizität erlangte und die Gründe des Mitarbeiters (Besuch der schwer erkrankten Mutter im Krankenhaus, Tod der Mutter, Begräbnisvorbereitungen, Besuch des Zahnarztes mit dem Sohn) als höherrangige familiäre Verpflichtungen anzusehen sind, die nach den allgemeinen Grundsätzen ein Fernbleiben rechtfertigen. OGH 13.02.2003, 8 ObA 6/03w .