(§ 1151 ABGB) Auch wenn der Vertragstext eines provisionsentlohnten Vertreters für Kapitalanlagen-, Bauspar- und Versicherungsverträge für sich betrachtet auf einen freien Dienstvertrag hindeutet, liegt dennoch ein „echter“ Dienstvertrag vor, wenn neben der Vertretertätigkeit zeitlich gleichwertige Tätigkeiten im organisatorischen und administrativen Bereich unter Eingliederung in das Unternehmen erfolgen.
ASG Wien 02.10.2000, 13 Cga 46/98y, rk.