§ 333 ASVG - Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Dienstnehmer zum Ersatz eines Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung wird die Haftungsbefreiung des Dienstgebers nur bei vorsätzlicher Schadenszufügung ausgeschlossen, nicht aber schon bei grober Fahrlässigkeit. Selbst gröblichste Fahrlässigkeit ist dem Vorsatz nicht gleichzusetzen. OGH 21.05.2003, 9 ObA 60/03v.