ASVG § 333
ASchG § 73
Die vom Arbeitgeber gem § 73 ASchG bestellten (betriebseigenen wie externen) Sicherheitsfachkräfte können sich auf das Dienstgeberhaftungsprivileg gem § 333 Abs 1 und 4 ASVG berufen.
ASVG § 333
ASchG § 73
Die vom Arbeitgeber gem § 73 ASchG bestellten (betriebseigenen wie externen) Sicherheitsfachkräfte können sich auf das Dienstgeberhaftungsprivileg gem § 333 Abs 1 und 4 ASVG berufen.