(§ 41 Abs 2 FLAG, § 22 Z 2 EStG) Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der ein monatliches Fixum und den Ersatz von Reisekosten bei Dienstreisen bekommt, ist der Dienstgeberbeitrag auch dann zu leisten, wenn er Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer zahlen muss, eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitstagen erfolgt und kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vorliegt.