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Dienstgeberbeitragsbemessungsgrundlage, Gesellschafter-Geschäftsführer, Abgrenzung der "Beschäftigung"

JudikaturDr. Josef FuchsÖStZ 2016/759ÖStZ 2016, 548 Heft 19 v. 3.10.2016

FLAG: § 41 Abs 2 (EStG 1988: § 22 Z 2, KommStG 1993: § 2)

VwGH 1. 6. 2016, 2013/13/0061

Liegen die Voraussetzungen für die in § 41 Abs 2 FLAG (wie in § 2 KommStG) vorgesehene Einbeziehung von Personen, die iSd § 22 Z 2 2. TS EStG (somit "wesentlich") an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind und deren Beschäftigung nur "sonst" alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, vor, sind nach stRsp die Beträge, die sich der Geschäftsführertätigkeit zuordnen lassen, in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag einzubeziehen. Dies gilt auch für Leistungen, die im operativen Bereich der Gesellschaft angesiedelt sind (vgl bspw VwGH 23. 9. 2010, 2010/13/0121, VwGH 7. 7. 2011, 2010/15/0048, und zuletzt VwGH 25. 3. 2015, Ra 2014/13/0027).

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