Dr. Thomas Rauch, Wien, beschäftigt sich in diesem Artikel mit den in der betrieblichen Praxis häufig auftretenden Fragen zur notwendigen Anzahl von Verwarnungen, deren Formulierung und deren Notwendigkeit bei gröberen Verstößen. Der Autor empfiehlt, Verwarnungen bei jedem gravierenden Vorfall schriftlich (mit Übernahmebestätigung auf einer Ausfertigung) auszusprechen. Werde ein Verhalten durch längere Zeit - z.B. auch durch unregelmäßige Verwarnungen - toleriert, sei der Arbeitnehmer zunächst aufzuklären, dass ein solches Verhalten nicht mehr geduldet werde, und vor dem Ausspruch der Entlassung auf die Mindestintensität des Anlassfalles und den zeitlichen Zusammenhang der vorausgehenden Verwarnungen zu achten. (ASoK 2003/221, Heft 7)