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Die Verjährung

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2023, V Heft 1 v. 12.4.2023

Rechte können verjähren, das heißt, dass der Berechtigte die Möglichkeit verliert, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist verbleibt nur noch eine sogenannte Naturalobligation: Wird der Anspruch trotz Verjährung erfüllt, so kann das Geleistete nicht zurück gefordert werden. Außerdem eignen sich auch verjährte Forderungen zur Aufrechnung, sofern sich die Forderungen zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüberstanden, zu dem sie noch nicht verjährt waren.

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