Mit 1. 1. 2013 tritt die im 2. Stabilitätsgesetz im Wege einer Novelle zum AMPFG normierte Auflösungsabgabe in Kraft, mit welcher offensichtlich Zusatzeinnahmen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bzw Entlastungen des Bundeshaushalts bezweckt werden. Besondere sozialrechtliche Steuerungswirkungen lassen sich dieser neuen AMS-Abgabe nicht attestieren; insofern trifft die Bezeichnung "Abgabe" durchaus den Kern.