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BAGS-KollV: Tagesmütter - Vorrückung nur alle 5 Jahre zulässig

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2012/515RdW 2012, 482 Heft 8 v. 16.8.2012

Antrag gem § 54 Abs 2 ASGG

BAGS-KV: § 28

Mangels Gleichwertigkeit der Tätigkeit von Tagesmüttern/-vätern (Verwendungsgruppe 4A) im Verhältnis zu den in Verwendungsgruppe 4 des § 28 BAGS-KollV genannten Berufsgruppen (ua Heimhelferinnen, medizinische Masseurinnen, Kindergruppenbetreuerinnen in Ausbildung, Hausbetreuerinnen ohne facheinschlägigen Lehrabschluss) liegt keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn in § 28 BAGS-KollV für Tagesmütter/-väter eine Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe nur alle 5 Jahre vorgesehen ist, während in anderen Berufsgruppen eine Vorrückung alle 2 Dienstjahre erfolgt.

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