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Der Wohnungseigentumsbewerber

AufsätzeHofrat des VwGH Dr. Helmut Würth*)*)Über einen Teil der in dieser Arbeit behandelten Probleme habe ich in dem im Studienjahr 1977/78 von den Prof. Bydlinski und Welser veranstalteten zivilrechtlichen Privatissimum an der Universität Wien referiert. Für die mir dabei zugekommenen Anregungen sei allen Beteiligten ebenso gedankt wie für die gegen einzelne Thesen erhobene Bedenken, die Anlaß zu neuerlichem Überdenken meines Standpunktes waren.JBl 1979, 57 Heft 3 und 4 v. 17.2.1979

I. Vorbemerkung

Daß das WEG 19751)1)BG vom 1.7.1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten BGBl 417; in der Folge nur mehr als WEG zitiert. Auch Paragraphenzitate ohne Angabe eines Gesetzes beziehen sich auf das WEG 1975. zahlreiche Mängel aufweist, ist nahezu unbestritten2)2)Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, XI ff; Koziol, Entschuldbare Fehlleistungen des Gesetzgebers? JBl 1976, 169 ff, insbesondere 171 ff; Welser, Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, NZ 1975, 150 ff.. Berücksichtigt man den Werdegang des Gesetzes, darf dies nicht verwundern. Schließlich war die Regierungsvorlage3)3)Zu einem „WEG 1972“, 240 BlgNR 13. GP. schon nahezu in Vergessenheit geraten, so daß es immer wieder außerparlamentarischer Aktivitäten4)4)ZB die von der Fachgruppe Wohn- und Mietenrecht in der Vereinigung österr. Richter am 8.5.1974 veranstaltete Enquete über den Entwurf eines neuen WEG (vgl ImmZ 1974, 163 ff und 180 ff). bedurfte, um auf die Notwendigkeit und Aktualität hinzuweisen. Damit dann aber der NR das Gesetz noch vor Ablauf der 11. GP verabschieden konnte, mußte die Vorlage im Justizausschuß in unverhältnismäßig kurzer Zeit beraten und überarbeitet werden, wobei gegenüber der RV3)3)Zu einem „WEG 1972“, 240 BlgNR 13. GP. wesentliche Veränderungen vorgenommen wurden, über die zum Teil selbst die grundsätzliche Einigung zwischen den Parteien erst in allerletzter Minute zustande kam, so daß für eine kritische Überarbeitung der Kompromißformulierungen und für eine Koordination mit anderen Teilen des Gesetzes keine Zeit blieb. Dazu kam noch, daß manchem Legisten sprachliche Schönheit wichtiger war als juristische Klarheit. Alle diese Mängel zeigen sich naturgemäß bei den §§ 23 und 25 WEG ganz besonders5)5)Vgl die Kritik Koziols aaO 172 und Welsers aaO 157, ferner Faistenberger-Barta-Call 636 ff., zumal mit diesen Vorschriften einerseits völliges Neuland beschritten wurde und andererseits die Tatbestände und ihre Rechtsfolgen eher in einer wirtschaftlichen als einer rechtlich-dogmatischen Betrachtungsweise normiert wurden6)6)Vgl die Kritik Welsers aaO. Zingher MG17, 297 f weist in seinen Vorbemerkungen zu den §§ 23–25 mit Recht darauf hin, daß diese vom Justizausschuß eingefügten Bestimmungen „meist nicht in der juristischen Fachsprache abgefaßt“ sind, sondern daß sie neue Begriffe enthalten, die „in nicht-juristischen Quellen definiert“ sind, so daß sie erst „in die Fachsprache übersetzt“ werden müssen..

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